Big Band Celle
Satzung
Förderverein einer Bigband
Die Satzung unseres Fördervereins finden Sie nachfolgend zum Download.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Förderverein Bigband Celle". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Bigband Celle e.V."
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Der Verein hat seinen Sitz in Celle.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
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Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Jazz-Bigband-Celle.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Per-son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Neue Jazz-Initiative Celle e.V.(NJIC), die es unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich vor-rangig mit der Förderung der Jazz-Bigband-Celle befasst. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
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Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
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Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benen-nen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste der Austritt aus dem Verein.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbei-trägen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Ab-sendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
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Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Be-schlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftli-chen Stellungnahme geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
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Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festge-setzt.
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Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
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Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teil-weise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vor-sitzenden (2. Vorsitzenden), dem Schriftführer und dem Kassenwart.
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Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsit-zenden außergerichtlich und gerichtlich i.S.v. §26 BGB jeweils allein vertreten. Vereinsintern gilt: Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 EUR haben jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu handeln.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sienicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Er hat insbesondere folgen-de Aufgaben:
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstel-lung der Tagesordnung;
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Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
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Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresbe-richts;
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Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
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In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Bechlussfas-sung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die dauer von zwei Jah-en, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines ande-ren Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitglie-dern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitglied-schaft im Verein endet auch das Amt ines'Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
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Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nichtangekündigt zu wer-den, eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
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Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussverfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächti-gung ist bei jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entge-gennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
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Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes;
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
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Ernennung von Ehrenmitgliedern ;
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Wahl von zwei Kassenprüfern;
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§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Mitgliederversammlung beim Vor-stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Er-gänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Inte-resse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherge-henden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ver-eins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder be-schlossen werden.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
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Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit der Mitgliederversammlung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (s. § 14 Abs. 3).
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Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
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Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Neue Jazz-Initiative (s. §2 Abs. 5).
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem an-deren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Celle, den 07.12.2004